Vorsicht beim Oldtimerverkauf - Fallstricke auch ohne Garantie
Simona erfüllte sich ihren Mädchentraum und kaufte sich über eine Internetplattform einen Ferrari 308 GTB bei einer Oldtimergarage. Angepriesen wurde das Coupé online als „in aussergewöhnlich schönem Zustand“ und mit „Carrosserie/Interieur toprestauriert“.
Im Kaufvertrag waren wie üblich (in der Schweiz) sämtliche Gewährleistungsrechte wegbedungen (Haftungsausschluss). Kaum erworben, holte sie den Ferrari bei der Garage ab. Wunderschön stand er da, im klassischen Rot. Zurück beim Garagisten ihres Vertrauens gab’s dann eine grosse Enttäuschung: Das Auto war übel gespachtelt, teilweise verrostet und an vielen Stellen geschweisst!
Sofort reklamierte Simona die Mängel per Einschreiben beim Verkäufer. Dieser bestand auf den Vertrag und Simona auf das verlockende Inserat. Wer bremste nun wen aus: Der Haftungsausschluss die Anpreisungen im Inserat oder umgekehrt?
So klar die Ausgangslage auf den ersten Blick scheint, so erstaunlich ist das Ergebnis: Trotz beidseitig unterzeichnetem Haftungsausschluss unterlag dieser den werbewirksamen Zusicherungen des Inserats. Der Grund hierfür liegt im Vertrauen, welches das Inserat in den vermeintlichen Topzustand des 308-ers bei Simona weckte.
Gerade bei Oldtimern besteht die Versuchung, dass der Verkäufer nur das Nötigste, sprich die offensichtlichen Mängel repariert, damit das Auto die Fahrzeugprüfung besteht und den Veteranenstempel erhält.
Drückt der Verkäufer beim Verkaufsgespräch oder im Inserat aber zu fest aufs Verkaufgaspedal, dann kann das Geschäft wie bei einem guten alten Vergaser “versaufen”.
Simona durfte sich auf die dem Vertrag vorausgehenden Verhandlungen und Anpreisungen verlassen. Denn diese beeinflussten ihren Kaufentscheid erheblich. Der Verkäufer machte zwar geltend, er hätte das Fahrzeug von einem Dritten übernommen, welcher den Ferrari ebenso angepriesen hatte wie er es in seinem Inserat tat. Dies nützte dem erfahrenen Verkäufer aber nichts, da er den Ferrari hätte prüfen und die Mängel hätte kennen sollen.
Der Ferrari-Kauf von Simona trug sich übrigens bereits im Jahr 2005 zu. Trotzdem ist der Fall noch immer brandaktuell, wie ein neues Urteil vom 02.11.2020, 4A_514/2020 zeigt:
Das Bundesgericht hat in einem ähnlichen Fall Ende 2020 ebenso entschieden: Es ging um einen Porsche 356, Jg. 1960. Auch dort musste der Verkäufer wegen Mängeln, die er zumindest aufgrund seiner Erfahrung hätte kennen müssen, dem Käufer einen Teil des Kaufpreises zurückerstatten. Denn der Verkäufer musste nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die von ihm verschwiegenen Mängel den Entscheid über den Vertragsschluss hätten beeinflussen können. Der Verkäufer darf zwar erwarten, dass der Käufer im Rahmen des Zumutbaren das Auto selber prüft. Dem Verkäufer kommt nämlich eine Aufklärungspflicht zu, ansonsten der Lack auf dem Haftungsausschluss schnell ab ist. Die Aufklärungspflicht entfällt nur, wenn der Verkäufer nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Käufer werde die Mängel ohne Weiteres erkennen. Dies trifft in der Regel zu, wenn er die Mängel bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen sollen. Beim Porsche wären die festgestellten Mängel aber nicht einmal bei einer Prüfung durch einen Experten festgestellt worden, womit der Haftungsausschluss gleich doppelt ungültig war.
Je unerfahrener der Käufer und je erfahrener und «blinder» der Verkäufer, d.h. je grösser das Ungleichgewicht im Know-how, desto heikler sind somit Freizeichnungsklauseln und desto besser muss der Verkäufer sein feilgebotenes Auto prüfen.
Simona gewann den Fall vor Gericht und der Verkäufer musste die Reparaturen am Ferrari übernehmen. Und wen es interessiert, wieviel Simona im Jahr 2005 für den 308 GTB bezahlte (Jahrgang 1977, gemäss Tacho 31'000 km), dem sei soviel verraten: Deutlich unter CHF 30'000.-.
P.S. Dr. Rainer Riek ist ein Oldtimerenthusiast, gleichzeitig aber auch Rechtsanwalt und Notar bei Zwicky & Partner in Zug .
P.S.2. Das Bild oben ist ein Symbolbild und hat mit dem beschriebenen Fall nichts zu tun.

































