Achtung beim Oldtimerverkauf, auch Privatverkäufer haften
      
    
In den letzten Tagen waren an verschiedenen Orten über ein Aufsehen erregendes Gerichtsurteil des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10.04.2024, Az. VIII ZR 161/23) zu lesen. Am 10. April 2024 entschied dieses Gericht nämlich, dass ein Verkäufer eines Mercedes-Benz 380 SL (das Bild oben ist ein Musterbild und hat nichts mit dem Fall zu tun) mit einer Laufleistung von 150’000 km für einen Sachmangel zu haften habe, obwohl im Kaufvertrag jegliche Sachmängelhaftung ausbedungen worden war. Dies ist in Verträgen bei Privatverkäufen eigentlich üblich und verhindert, dass der Käufer nachträglich mögliche Mängel rügen und Wiedergutmachungen verlangen kann.
Man muss sich den spezifischen Fall allerdings etwas genauer anschauen, bevor man allgemeingültige Schlussfolgerungen ziehen will. Der 380 SL war explizit mit funktionierender Klimanlage für EUR 25’000 zum Verkauf angeboten worden und diese “einwandfrei funktionierende” Klimaanlage wurde auch im Verkaufsvertrag erwähnt. Allerdings zeigte es sich dann, dass diese Kühleinrichtung eben doch nicht korrekt funktionierte, worauf sie der Käufer für EUR 1750 reparieren liess. Dieses Geld wollte der Käufer vom Verkäufer zurück, während jener auf der ausbedungenen Sachmängelhaftung beharrte.
Das Landgericht Limburg gab dem Verkäufer Recht, worauf der Käufer den Fall an den Bundesgerichtshof weiterzog. Diese nächste Instanz stützte dann die Argumentation des Käufers.
Die Begründung war, einfach gesprochen, dass mit der funktionierenden Klimaanlage ja eine vereinbarte Beschaffenheit beschrieben sei und man eine solche nicht einfach mit einer allgemeinen Klausel aushebeln könne.
Als Beobachter fragt man sich nun natürlich, wie es möglich ist, dass man wegen einer Schadensumme von EUR 1750 über zwei Instanzen Gericht mit den typischen Anwalts- und Gerichtskosten gehen kann. Vielleicht verfügen beide Parteien über eine Rechtsschutzversicherung?
Mir selber ist ähnliches schon mehrfach passiert. In allen Fällen hat man sich immer einigen können, ohne die Gerichte aufzurufen. Meist endet man in der Mitte und jede Partei übernimmt einen Teil der Kosten. Schliesslich ist meist auch ein gewisser Mehrheit mit der Reparatur eines nachträglich aufgetauchten Mangels verbunden. Allerdings mutet es im beschriebenen Fall schon seltsam an, dass die funktionierende Kühlanlage im Verkaufsinserat und im Vertrag bestätigt wird, obschon sie offenbar nicht korrekt arbeitete. Aber vermutlich gibt es da einige Sachen, die wir als Aussenstehende nicht wissen …
Auf jeden Fall kann man von diesem Urteil aber kaum ableiten, dass Privatverkäufer von Klassikern in Zukunft implizit gewährleistungspflichtig sind.























