In der Vergangenheit gab es Einschränkungen für Deutsche, mit einem Händlerkennzeichen, einem Kurzkennzeichen oder einer 07-er-Oldtimer-Kennzeichen in die Schweiz zu fahren. Umgekehrt war es nicht erlaubt, mit dem Schweizer Händlerschild nach Deutschland zu fahren.
Dank einer Ergänzung zum “deutsch-schweizerischen Polizeivertrages von 1999” sind diese Einschränkungen nun ab dem 1. Juli 2021 aufgehoben. Dies bedeutet:
a) Für Schweizer sind Fahrten mit Händlerschild in Deutschland möglich
b) Für Deutsche sind Fahrten mit dem roten Händlerkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder 07er-Oldtimer-Kennzeichen in die Schweiz erlaubt.
Es ist somit möglich, Fahrzeuge mit deutschen roten Händlerkennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen in die Schweiz zu überführen bzw. entsprechend des Verwendungszwecks des jeweiligen Kennzeichens (Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten) zu nutzen. Bei 07-Kennzeichen ist die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen erlaubt.
Die Durchführungsvereinbarung erleichtert die Arbeit des Autogewerbes in den Grenzregionen, indem zum Beispiel Probefahrten und Fahrten zu Testgeländen usw. im jeweils anderen Land möglich werden. Ausserdem müssen Fahrzeuge mit Händlerschild in den Grenzregionen künftig keine Umwege mehr in Kauf nehmen, sondern können einen direkten Weg wählen. Weiterhin verboten bleibt der Import und Export mit Händlerschildern. Für diesen Zweck können bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern Ausfuhrkennzeichen bezogen werden.
Die Regelung ist vorerst befristet bis 31. Dezember 2023. Das ASTRA (Schweiz) und das BMVI (Deutschland) streben an, die Anerkennung der genannten Fahrzeugausweise und Kontrollschilder auch nach diesem Datum zu gewährleisten. Dazu wird eine unbefristete Vereinbarung angestrebt.
Weitere Informationen
- Medienmitteilung des ASTRA (Schweiz)
- Informationen des BMVI (Deutschland), respektive des ADAC
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