Nach vielen Jahren der Rechtsunsicherheit und unterschiedlichen Auslegungen in den verschiedenen EU-Ländern gibt es nun, nicht zuletzt dank des Einsatzes des VDAs (Verband der Automobilindustrie in Deutschland) gemeinsame Zollregelungen der EU mit klareren Formulieren, was die Einfuhr eines Oldtimers in ein EU-Land an Abgaben kostet.
Entspricht ein Sammlerfahrzeug den in der achtstelligen Ziffer 9705 00 00 der "Kombinierten Nomenklatur" definierten Kriterien, dann lautet der Drittlands-Zollsatz „frei“. Dies bedeutet, dass für „Sammlerkraftfahrzeuge“ (Oldtimer), die die beschriebenen Kriterien erfüllen, im Falle der Einfuhr lediglich 7 Prozent Einfuhrumsatzsteuer fällig werden.
Mit den gesetzten Kriterien (Originalzustand ohne wesentliche Änderungen respektive instandgesetzter originalgetreuer Zustand, Alter mindestens 30 Jahre, nicht mehr hergestellt, verhältnismässig selten, etc.) soll der geschichtliche und völkerkundliche Wert abgesichert werden.
Positiv ist, dass auch Rennfahrzeuge und sogar wichtige Ersatzteile unter die neue Regelung fallen.
Ob die Kriteriendefinition nicht mehr zu Interpretationsstreitigkeiten führt, wird die Zukunft zeigen. Stefan Röhrig, der Leiter Fachbereich Historische Fahrzeuge beim Verband der Automobilindustrie, meint dazu: “Inwiefern sich auch künftig ein Interpretationsspielraum ergibt, kann von unserem Verband nicht beantwortet werden.” Er verweist an das “BMF”.
Der genaue Wortlaut in der Verordnung
In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Komission vom 4. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wird die neue Regellung, die ab 1. Januar 2014 zur Anwendung kommen soll beschrieben:
Im Abschnitt XXI “Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten” wird unter Kapitel 97 beschrieben, was die Anforderungen für die Anwendung des tieferen Tarifs sind.
Zusätzliche Anmerkung
1. Zu Position 9705 gehören Sammlerkraftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die:
a) sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhängesystem oder Motor vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und Einheiten können ersetzt worden sein, sofern sich das Fahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Fahrzeuge sind ausgeschlossen;
b) mindestens 30 Jahre alt sind;
c) einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.
Die erforderlichen Eigenschaften für die Aufnahme in eine Sammlung, wie verhältnismäßig selten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen und von hohem Wert, werden für Fahrzeuge, die die zuvor genannten drei Kriterien erfüllen, als gegeben angesehen.
Zu dieser Position gehören auch folgende Sammlerfahrzeuge:
- Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren,
- Rennkraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.
Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge werden in diese Position eingereiht, sofern es sich um Originalteile oder Originalzubehör für Sammlerkraftfahrzeuge handelt, ihr Alter mindestens 30 Jahre beträgt und sie nicht mehr hergestellt werden.
Nachbildungen und Nachbauten sind ausgeschlossen, es sei denn, sie erfüllen selbst die drei oben genannten Kriterien