Die Präsentation in der gedruckten Kleinanzeige auf Papier wird aber immer seltener. In der Regel werden Oldtimer heute über Online-Plattformen verkauft. Doch an den Grundregeln für eine juristisch unverfängliche Fahrzeugbeschreibung ändert sich dadurch wenig. Denn viele der "üblichen" Angaben in Inseraten können unter Umständen zivilrechtliche Konsequenzen haben.
Beginnen wir mit dem vielleicht größten Irrtum. Beim Verkauf von Privatperson an Privatperson denken die Verkäufer häufig, dass keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können, da schließlich die Gewährleistung ausgeschlossen ist. Abgesehen davon, dass der Gewährleistungsausschluss beim Verkauf durch eine Privatperson kein Automatismus ist, sondern juristisch einwandfrei vereinbart werden muss, ist dieser Gewährleistungsausschluss kein absolutes Kriterium, um alle Ansprüche auszuschließen.
Mangelhaftigkeit
Im Streitfall beurteilen die Juristen, wie ein Fahrzeug sein soll und wie es tatsächlich ist. Bleibt das Fahrzeug unter dem "Soll", ist es mangelhaft. Für die Frage, wie der Oldtimer sein soll, ziehen Juristen nicht nur den Kaufvertrag heran, sondern auch sämtliche Informationen, die der Verkäufer zuvor zur Verfügung gestellt hat. Man betrachtet also beispielsweise nicht nur die Kommunikation, die vor Vertragsabschluss gewechselt wurde, sondern auch die Verkaufsanzeige, durch die der spätere Käufer auf das Fahrzeug aufmerksam wurde.
Hat der Verkäufer zu dem Fahrzeug Beschaffenheitsaussagen getätigt, haben diese nach der vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelten Rechtsprechung gegenüber dem Gewährleistungsausschluss Vorrang. Die vom BGH gewählte rechtliche Konstruktion besteht darin, dass der typischerweise allgemein formulierte Gewährleistungsausschluss hinter individuellen Zusagen zur Beschaffenheit des Fahrzeuges einschränkend ausgelegt wird – ein Umstand, der im Gesetz aber gerade nicht steht. Deshalb sind auch andere Zusagen zur Beschaffenheit des Fahrzeuges seitens des Verkäufers bei der juristischen Beurteilung wichtig sind. Und deshalb sollte man auch bei der Fahrzeugbeschreibung, die man im Inserat veröffentlicht, vorsichtig sein.
Genau diese Einschränkung des Gewährleistungsausschlusses ist einem Verkäufer eines Oldtimers jüngst "um die Ohren geflogen". Er stellte in der Verkaufsannonce dar, die Klimaanlage des angebotenen Fahrzeuges würde funktionieren. Der Käufer stellte nach Abschluss des Kaufvertrages jedoch eine nicht funktionierende Klimaanlage fest und machte Schadenersatz hinsichtlich der Reparaturkosten geltend. Der BGH gewährte der Zusage der funktionierenden Klimaanlage vor dem Gewährleistungsausschluss Vorrang und gab der Klage statt.
Der BGH störte sich auch nicht daran, dass einige Komponenten der Klimaanlage durchaus als Verschleißteile angesehen werden können. Auch zur Beschaffenheit von Verschleißteilen kann man schließlich eine Aussage treffen.
Unfallfrei, nur 10'000 Kilometer
Nimmt man die vom BGH entwickelte Rechtsprechung zur Kenntnis, ist das genannte Urteil nicht verwunderlich. Doch welche anderen, häufig unbedacht getätigten Aussagen können einem Verkäufer zum Verhängnis werden?
In zahlreichen Annoncen ist auch bei historischen Fahrzeugen die Angabe zu finden, dass Fahrzeug sei unfallfrei. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein unfallfreies Fahrzeug ein solches, welches noch nie eine Beschädigung hatte, die über Bagatellschäden wie Lackkratzer hinausgeht. Je länger ein Fahrzeug aber im Verkehr ist, desto grösser ist natürlich die Wahrscheinlichkeit für Beschädigungen und desto schwieriger ist es, tatsächliche Unfallfreiheit über Jahrzehnte nachzuweisen. Die individuelle Beschaffenheitsaussage der Unfallfreiheit geht dem allgemein formulierten Gewährleistungsausschluss vor, so dass der Verkäufer tatsächlich ein unfallfreies Fahrzeug liefern müsste und sich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen kann.
Vorsicht sollte man auch bei der Angabe der Laufleistung walten lassen. Durch das Anführen einer Zahl verspricht der Verkäufer eine tatsächliche Laufleistung. Insbesondere bei fünfstelligen Zählwerken kann diese aber weit höher sein als im Wegstreckenzähler angezeigt. Auch hier gilt: Je länger ein Fahrzeug im Verkehr ist, desto mehr Strecke hat es normalerweise zurückgelegt und desto wichtiger ist es, eine ungewöhnlich geringe Laufleistung nachzuweisen. Ansonsten droht auch hier die Inanspruchnahme wegen Mangelhaftigkeit auch der Privatperson. Im Zweifelsfall sollte immer klargestellt werden, dass die Zahl im Inserat lediglich den abgelesenen Kilometerstand widerspiegelt.
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H-Spalterei und Zustandsnoten
Die Zusage eines Verkäufers der Zulassung mit H-Kennzeichen / Veteranenstatus bedeutet nach Lesart des BGH, dass das Fahrzeug nicht nur entsprechend abgenommen sein muss, sondern den Anforderungen zur Erteilung auch tatsächlich gerecht werden muss. Nachträgliche Fahrzeugmodifikationen, die zum Verlust des H-Kennzeichens / Veteranenstatus führen, stellen einen Mangel dar. Dies gilt sowohl für Umbauten als auch durch Verschleiß erfolgte Zustandsverschlechterungen.
Apropos Zustand: Auch Zustandsnoten sind – Wer hätte es gedacht? – eine verbindliche Zustandsbeschreibung. Die Noten sind branchenweit definiert. Die Definitionen findet man inhaltlich gleichlautend auf den Webseiten von Classic-Analytics und Classic-Data. Die Rechtsprechung sieht in der Angabe einer Zustandsnote nicht nur eine zugesagte Beschaffenheit, sondern sogar eine garantierte Beschaffenheit. Viele Fahrzeugeigentümer neigen jedoch dazu, ihr eigenes Fahrzeug zu gut einzuschätzen.
Selbst Kurzbewertungen, aus denen die Zustandsnote übernommen wird, stellen die Fahrzeuge häufig zu gut dar. Schließlich besteht der Prüfungsumfang einer Kurzbewertung nur darin, dass der Gutachter einmal um das Fahrzeug herumschreitet und lediglich oberflächlich bewertet. Dass sich der Eindruck einer optischen Inaugenscheinnahme bei eingehender Untersuchung des Fahrzeuges in vielen Fällen nicht bestätigen wird, liegt auf der Hand.
Nacherfüllung, Rückabwicklung, Schadenersatz
Was droht dem Verkäufer, wenn er ein mangelhaftes Fahrzeug geliefert hat? Zunächst hat der Käufer in der ersten Stufe "nur" das Recht der Nacherfüllung. Solange der Käufer – von wenigen Ausnahmen abgesehen – dem Verkäufer eine Gelegenheit zur Nacherfüllung eingeräumt hat und das Nacherfüllungsstadium noch nicht endgültig und ernsthaft gescheitert ist, hat der Käufer (noch) keine weitergehenden Rechte. Sollte das Nacherfüllungsstadium dann aber gescheitert sein, stehen dem Käufer Schadenersatz, Rückabwicklung und Minderungsrecht zu.
Das Rückabwicklungsrecht besteht, wenn der Mangel erheblich ist. Dies wird angenommen, wenn die Mangelbeseitigungskosten in etwa fünf bis zehn Prozent des Kaufpreises betragen. Bei der Inanspruchnahme dieses Rechtes bekommt der Verkäufer aber immerhin das Fahrzeug zurück und kann dieses wieder vermarkten.
Noch schmerzhafter ist häufig der Schadenersatzanspruch. Dieser kann darauf gerichtet sein – wie bei der Entscheidung des BGH –, dass der vertraglich geschuldete Zustand hergestellt, also der Mangel beseitigt wird. Bei einer nicht funktionierenden Klimaanlage wie im eingangs geschilderten Beispiel mag das noch vergleichsweise harmlos sein. Wenn aber ein Fahrzeug im tatsächlichen Zustand 4 auf die im Vertrag garantierte Note 2 "hochrestauriert" werden muss, wird deutlich, wie teuer der Schadenersatzanspruch für den Verkäufer werden kann.
Daher gilt: Lassen Sie bei der Fahrzeugbeschreibung größtmögliche Sorgfalt walten, um nicht auf unbedachte Äusserungen festgelegt zu werden. Fragen Sie sich, ob jede Aussage im Inserat oder in der Kommunikation mit dem Verkäufer auch tatsächlich zutrifft. Oder ganz schlicht gesprochen: Versprechen Sie nichts, was Sie nicht halten können.
KNOOP Rechtsanwälte
Dr. jur. Götz Knoop
Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht
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