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... hat der Handwerker kein Recht, das Auto als Pfand zurückzubehalten. Probiert er es, macht er sich strafbar. Weiter ist der Handwerker verpfl ichtet, vor Beginn seiner Arbeiten einen «written repair order» mit einer genauen Beschreibung jeder einzelnen Reparatur (Job Nr. 1, Nr. 2 usw.) und mit Angaben zum Datum der Vollendung der Arbeiten am Wagen zu erstellen. Diese Pfl icht besteht nur dann nicht, wenn der Auftrag weniger als 50 bis 100 US-Dollar (je nach Bundesstaat) ausmacht. Die obligatorische Kostenschätzung und die dafür erforderlichen Diagnosen dürfen dem Wagenbesitzer nicht in Rechnung gestellt werden. In meinem Alltag als Anwalt muss ich regelmässig schriftliche Voranschläge abgeben. Mir geht es eigentlich nicht anders als jedem Handwerker im Baugeschäft, der für seine Aufträge schriftliche Offerten unterbreiten muss. Im Automobilgewerbe besteht dagegen überhaupt keine Gewohnheit, dem Klienten freiwillig und systematisch einen «written repair order» zu unterbreiten. Bei grösseren Arbeiten, z. B. einer Ganzlackierung samt Zerlegung und Montage, holen Autobesitzer gelegentlich schriftliche Voranschläge ein. Das ist und bleibt jedoch die Ausnahme. Wenn in der Schweiz mit «written repair orders» nach dem Modell der USA gearbeitet würde, könnte das zwar einen administrativen Mehraufwand für den Handwerker bedeuten. Langfristig und insgesamt ...
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