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... Dr. Rade m acher, Merseburg a. S. Der neuen Erscheinung des Automobilverkehrs hat sich der Gesetzgeber verhältnismäßig schnell angepaßt, soweit Maßnahmen gegen den Kraftwagenverkehr nötig waren. Bis auf weiteres wird hierbei der Erlaß des Automobil- Haftgesetzes und der verschiedenen dazu gehörigen Verordnungen zu einem gewissen Abschluß geführt haben. Kein verständiger Automobilist wird verkennen, daß die Schnelligkeit der Fortbewegung auf Straßen, die gleichzeitig dem übrigen Verkehr dienen, eine besondere Regelung der Haftpflicht nötig machte, und diese ist, in einigermaßen erträglicher Weise (? Auch für die Motorräder? Die Red.), in Anlehnung an die Bestimmungen über den Eisenbahnverkehr erfolgt. Sehr viel weniger eilig hat es der Gesetzgeber mit der Regelung der Frage gehabt, inwieweit das auf der Straße ordnungsmäßig fahrende neue Verkehrsmittel gegen Beschädigung, Gefährdung und Belästigung von dritter Seite zu schützen sei. Welcher Art sind die Gefahren, die auf öffentlichen Wegen dem Motorfahrer und seinem Wagen durch das Verhalten Dritter oder durch mangelhaften Zustand der Straßen drohen? Es gibt kein Gebiet des öffentlichen Lebens, auf dem Rohheit, Unverstand und Trägheit des einzelnen, mit weniger Risiko für ihn selbst, über andere so furchtbare Gefahren heraufbeschwören können, wie das beim Automobilverkehr geschieht. Die ...
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