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... wird; dies ist de; Zweck folgender Zeilen: Es sind auseinanderzuhalten einmal die Fälle, in denen es sich um Aushebung der Kraftfahrzeuge handelt, dann jene, in welchen sich zwar an den Eigentumsund Besitzverhältnissen nichts ändert, in <? snen jedoch der Automobilb' trieb ganz oder zum größten Teil lahmgelegt ist. Was zunächst den ersten Fall anbetrifft, so ist Nachstehendes zu bemerken: Die Haftpflicht-Versicherung hat die Abwendung der Gefahren zum Gegenstand, welche aus dem Besitz und der Benützung des die Gefahr mit sich bringenden Kraftfahrzeuges drohen. Es handelt sich also bei ihr nicht, wie bei der reinen Sachschadenversicherung, um die Versicherung einer Sache, sondern ganz allgemein um die Versicherung gegen Vermögensschäden, die dem Versicherten dadurch erwachsen können, daß er auf Grund gesetzlicher Vorschriften für einen durch das Automobil angerichteten Schaden haftpflichtig gemacht wird. Dieses geschützte Interesse kommt in dem Augenblick in Wegfall, in dem der Automobilhalter das beschlagnahmte Kraftfahrzeug an die Militärbehörden abliefert; es kann auch nicht neu entstehen, wenn der Versicherte während der Vertragsdauer kein neues Kraftfahrzeug erwirbt; anders dagegen, wenn er an Stelle des veräußerten Kraftwagens sich ein anderes Fahrzeug anschafft. Hier lebt dann das versicherte Interesse ...
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