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... Hochschule und einer mindestens zweijährigen Betriebspraxis vor oder nach beendetem Hochschulstudium erbringen. Sie müssen selbst im Besitze eines Führerscheines sein und dürfen in keinem Abhängigkeitsverhältnisse zur Kraftfahrzeugindustrie stehen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Landeszentralbehörde (in Preußen: Minister des Innern bezw. der öffentlichen Arbeiten) und der Zustimmung des Reichskanzlers; doch kann von dem Grundsatze der Beibringung eines Fiihrerzeugnisses in Zukunft nicht mehr abgesehen werden. Zurzeit besitzen die meisten Sachverständigen ein solches nicht. Da es nun nicht geboten erscheint, von den Ingenieuren der Dampfkesselvereine, die sich fast ausschließlich mit der Prüfung von Kraftfahrzeugen und Führern beschäftigt haben, eine Prüfung zur Erlangung des Führerscheines zu erfordern, soll diesen Sachverständigen auf Antrag der betreffenden Vereine noch vor dem 1. April d. Js. ein Führerzeugnis gemäß § 40 der Bundesratsverordnung vom 3. Februar 1910 ausgestellt werden. Die selbe Ausnahme soll auch Vereinen gegenüber gemacht werden, die sich erst jetzt zur Uebernahme der Prüfungsgeschäfte bereit erklärt haben und die erforderlichen Ingenieure noch ausbilden lassen müssen. Dr. jur. W e i t z. Unser Aprilulk. Nach dem schönen Erfolge, den unser vorjähriger Aprilulk (Das fliegende Motorrad) erzielte, wollten wir ...
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