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... ehern. Wehrmacht in die Hände der „Occupanten“ fielen, unterlagen sie ohne weiteres der Ein ziehung. Und zwar gilt dies nicht nur für Fahrzeuge, die von jeher zur militärischen Ausrüstung gehörten, sondern auch für jene, die schon vor oder meist während des Krieges aufgrund des Reichsleistuugsgesetzes enteignet worden waren. Die Fahrzeuge hörten damit auf, Privateigentum zu sein. Die Schwierigkeiten beginnen erst dann, wenn zweifelhaft ist, ob es sich um „Eigentum des besetzten Staates“ handelt. Im wesentlichen kommen hier folgende drei Möglichkeiten in Betracht: 1. Das Fahrzeug ist zwar zugunsten der ehern. Wehrmacht aufgrund des Reuhsleistungsgesetzes in Anspruch genommen worden, aber nur zur m i e t w' e i s e n Benutzung; 2. Die deutschen Truppen haben — was besonders auf dem Rück zug nicht selten war — das Fahrzeug einfach den Eigentümern weggenommen, ohne daß eine ^ordnungsmäßige Inanspruchnahme erfolgte; 3. Einheiten der Besatzungsmacht haben während oder nach der Besetzung das Fahrzeug ohne ordnungsgemäße Requisition weg genommen. Alle diese Fahrzeuge landeten nach oft wechselvollem Schicksal ge meinsam anf einem dieser großen Kraftfahrzeugparks, die dann auf gelöst und ira allgemeinen über die Straßenverkehrsbehörden an be günstigte Intcrressenten veräußert wurden. Die Erwerber mußten meist noch viel Mühe und Geld aufwenden, um einen ...
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