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... daß er auf alle Ansprüche jeglicher Art gegen Herrn ... als Halter des Kraftfahrzeuges und gegen Herrn ... als Lenker desselben sowie auch gegen dritte Personen, für weiche beide nach den gesetzlichen Bestimmungen tür sich oder gemeinsam die Haftung haben, wenn ihm bei der Mitfahrt oder Benutzung des dem Herrn . . . gehörigen Kraftfahrzeuges ein Unfall oder ein sonstiger Schaden zustößt, verzichtet, gleichviel, ob der Unfall oder der Schaden von dem Halter, Lenker oder einer sonstigen Person verschuldet sein sollte." Demgegenüber hat der Verfasser schon damals darauf hingewiesen (RdK. 1929 S. 186), daß ein solcher Revers zwar juristisch einwandfrei sei, sich aber in der Praxis wohl kaum einbürgern würde, da man den einsteigenden Fahrgast damit sofort peinlicherweise auf etwaige UnglücktJälle aufmerksam macht. Die Entwicklung hat mir darin Recht gegeben, denn tatsächlich hat sich ein solcher Revers niemals eingebürgert und wird es wohl auch in Zukunft nicht tun. Das Problem bleibt also offen; es besteht im wesentlichen'darin: 1. Ist bei einem unentgeltlich mitgenommenen Fahrgast von vornherein ein Ver zicht auf etwaige Schadensfolgen anzunehmen? Diese Frage ist vom Reichsgericht je nach den konkreten Umständen des Falles mal bejaht und mal verneint wor den. (Näheres über diese Rechtsprechung siehe im RdK. 29 S. 184), so daß man ...
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