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... Es ist daher mit besonder Vorsicht auszuführen. Wer den fließenden Verkehr unterbrechen will, um sich daun in ihn einzugliedern, muß den sich in ihm bereits bewegenden Verkehrsteilnehmern volle Aufmerksamkeit schenken und sich ihrer Fahrweise (Geschwindigkeit, Fahrbahn) anpassen. Dabei ge nügt es zur sicheren Abwickelung des fließenden Verkehrs nicht, daß er den in gefährlicher Nähe Befindlichen oder mit höherer Geschwindigkeit Herankommenden die Vorfahrt gestattet; er muß es auch unterlassen, bei der Ausführung des Wendens so nahe an die im fließenden Verkehr Befindlichen heranzufahr«u, daß diese, über seine Absichten irregeführt, ihre Fahrsicherheit verlieren oder daß er selbst bei einer Störung der eigenen Fahrsicherheit nicht mehr rechtzeitig auzuhalten vermag. Der W'cndende hat diese Sorgfalt selbstverständlich in besonderem Maße dann walter zu lassen, wenn eine vereiste Fahrbahn durch ihre Glätte die Gefahr eines Weiterrutschens des abgebremsten Kraftwagens über den in Aussicht genommenen Haltepunkt hinaus, begründet. Zahlreiche andere Entscheidungen betonen den gleichen Gesichtspunkt. Alle lehnen ausdrücklich für einen solchen Fall des Wendens die Vorschriften des § 13 Abs. 4 StVO ab, wonadi au Kreuzungen und Einmündungen das entgegenkommende Fahrzeug die Vorfahrt vor dem Einbiegenden hat, — weil es sich hier ja weder um eine ...
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