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... werden, daß ein großer Teil der vor dem Stichtag eingetretenen Schadensfälle noch nicht reguliert, der Ersatzanspruch also keineswegs „festgestellt“ ist. Soweit diese Schäden nach der Währungsreform reguliert und ersetjt werden müssen, erfolgt in der Mehr zahl der Fälle eine Umstellung im Verhältnis 1:1. Sogar das Schmerzensgeld ist in diesen „alten“ Fällen in neuer Währung fcstzusetjen, soweit die Folgen der Be schädigung in die „neue“ Zeit hinein nachwirken. Diese Rechtsprechung se^t sich immer mehr durch und wurde vor allem auch in einem Urteil des Obersten Ge richtshofes für die britische Zone vom 27. 5. 1949 vertreten in einem Schadens fälle, der sich 1945 (!) ereignet hatte. Ist sonach der Schädiger zum vollen Schadenersatz im Verhältnis 1:1 verpflichtet, findet er bei seiner Haftpflicht versicherung jedenfalls dann zu neun Zehntel keinen Schutj. v/enn es sich um ein malige Leistungen handelt. Eine gewisse Erleichterung verspricht aber in den Fällen durch die Rechtsprechung geschaffen zu werden, in denen der zum Schadensersatz verpflichtete Versicheruugsnehmer zur Rentenzahlung herangezogen wird. Nachdem sich bereits einige erst instanzliche Gerichte zu der Auffassung bekannt hatten, daß in diesen Fällen die Versicherung volle Deckung gewähren müsse, ist nunmehr ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 7. 3. 1949 veröffentlicht worden, ...
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