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... höher, so muß der angeschafftc Gegenstand aktiviert werden und kann nur im Wege der Absetzung für Abnutzung, entsprechend seiner Nutzungsdauer, abgeschrieben werden. Für G ewerbetneibende empfiehlt es sich, die Kraftwagenunkosten nicht auf ein allgemeines „Unkostenkonto4*, sondern auf ein besonderes „Krlaftwagen- U n k o s t e n k o n t o“ zu verbuchen, wodurch die Übersichtlichkeit und somit die Nachweisbarkeit der entstandenen Unkosten erleichtert wird. Der buchführende Ge werbetreibende muß sich darüber klar sein, daß er die Kosten für die geschäftliche Benutzung laufend aufzeichnen muß. W'ie hiezu die soeben veröffentlichten Einkommensteuerrichtli^ien 1948/49 Abschnitt 121 Abs. 5 hervorheben, können, wenn Geschäftsreisen mit eigenem Kraftwagen aus geführt werden, die Aufwendungen hierfür nicht in Form von Pa^iischsätzen (Kilometergeldern) geltend gemacht werden, \veil sämtliche Aufwendungen für das betrieblichen oder freibeniflichen Zwecken dienende Kraftfahrzeug im einzelnen nachzuweisen und in der nachgewiesenen Höhe als Betriebsausgaben abzugs fähig sind. Es müssen somit für alle in den Büchern aufgezeichnete Beträge B e - lege vorhanden sein. Ist für die Anschaffung von „schwarzem“ Benzin kein Beleg erhält lich, muß gemäß einer Verfügung des O.F.Präs. München vom 30. Jan. 1950 der Gewerbetreibende selbst einen Beleg ausschreiben, aus dem ...
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