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... fest zu verbinden. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Winkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des vorderen Kennzeichens darf nicht weniger als 20 cm, der des hinteren nicht weniger als 30 cm über der Fahrbahn liegen. Kennzeichen dürfen d e Bodenfreiheit des Fahrzeuges nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 125 cm über der Fahrbahn liegen, es sei denn, daß die Bauweise des Fahrzeuges eine andere Anbringung erfordert. Die Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 45 Grad beiderseits der Fahr zeuglängsachse stets lesbar sein. Kraf träder dürfen im innerdeutschen Verkehr ohne vorderes Kennzeichen ver kehren; im internationalen Verkehr haben auch Krafträder ein vorderes Kennzeichen zu führen, das vom Fahrzeughalter selbst zu beschaffen ist und nicht erhaben zu sein braucht. Zulassungspflichtige Anhänger erhalten ein eigenes, mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges nicht gleichlautendes Kennzeichen, das an der Rückseite des Fahrzeuges anzuhringen ist. Beim Mitführen von nicht zulassuugspflichtigen Anhängern muß an der Rückseite des lebten Anhängers ein mit dem Kennzeichen des Zugfahrzeuges gleichlautendes Kennzeichen angebracht sein. Die Anbringung auswechselbarer Kennzeichenschilder ist zulässig; sie sind vom Fahrzeughalter selbst zu beschaffen und brauchen ...
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