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... werden. 1948 Für 1948 erkennt das Gesetz eine Ersatjbeschaffung lediglich an, wenn das ersetzte Gut „durch höhere Gewalt gegen den Willen des Unternehmers“ nach dem 1. Januar 1939 aus dein Betriebe ausgeschieden ist. Als höhere Gewalt gelten nur Kriegsein- Wirkungen und behördliche Eingriffe, z. B. Fortnahmc auf Grund des Reichsleistungs gesetzes oder durch Anordnung der Besatzungsmächte. Es genügt auch, wenn der Unternehmer zur Vermeidung solcher behördlicher Eingriffe den Kraftwagen frei willig gegen Entschädigung abgegeben hat. Die Wiederherstellung eines beschädigten Kraftwagens gilt für 1948 nur als Ersa^tzbeschaffung, wenn der Schaden auf Kriegs einwirkung zurückzuführen ist. 1949 Für 1949 verlangt das Gesetj nur, daß der Kraftwagen nach dem 1. Januar 1939 tatsächlich aus dem Betriebe ausgeschieden ist. Auf den Grund und die Bedingungen des Ausscheidens kommt es nicht mehr an. Der Unternehmer kann also ein nicht mehr voll brauchbares Auto über § 7 a ersetzen. Auch hei Beschädigung eines Kraft wagens kann für die Reparaturkosten § 7 a in Anspruch genommen werden. Bei Lieferung des Ersatzwagens muß der ersegte Wagen aus dem Betriebe ausge- (schieden oder zum mindesten für Betriebszwecke völlig unbrauchbar sein. Nicht zulässig ist, daß z. B. ein altes Auto, für das ein neues augeschafft ist, noch eine Zeit lang neben dem neuen weiter im Betriebe ...
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