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... brach er die Tagfahrt ab und kehrte nach Hause zurück. Der herbeigerufene Arzt stellte einen Herzinfarkt fest. P. wurde in das Spital von Mendrisio eingeliefert, wo er zwei Tage nach dem Verkehrsunfall der fortschreitenden Herzschwäche erlag. Während, sich die Postverwaltung darauf beschränken wollte, den entstandenen Sachschaden in der Höhe von 220 Fr. zu decken, forderten die Witwe und die minderjährigen Kinder des Verstorbenen 50 000 Fr. als Versorgerschaden und 10 000 Fr. Genugtuung. Zur Begründung machten sie geltend, in Anbetracht des schlechten Gesundheitszustandes des Richters habe die durch den Verkehrsunfall verursachte Aufregung zu mindestens 50 % zu seinem vorzeitigen Tod beigetragen. Das Bezirksgericht Mendrisio und, in zweiter Instanz, das Appellationsgericht des Kantons Tessin wiesen die Klage ab. Darauf führte die Familie P. Berufung an das Bundesgericht, weil der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Kollision der Fahrzeuge und dem Herzinfarkt des Automobilisten zu Unrecht verneint worden sei. Da der Vorfall sich noch unter dem alten Motorfahrzeuggesetz (MFG) abspielte, hatte das Bundesgericht von dessen Art. 25 Abs. 1 auszugehen. Nach der hiefür massgebenden Rechtsprechung hat der Führer, der einen Parkplatz verlässt, um sich wieder in den Verkehr einzugliedern, alle Vorsicht anzuwenden, damit er die andern ...
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