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... deren Abschluss ihm in Art. 48 MFG vorgeschrieben wird und die als Voraussetzung für die Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr gilt. Im MFG sind die Minimalversicherungssummen für Personenwagen wie folgt festgelegt: für eine verunfallte Person Fr. 50 000.? für mehrere beim gleichen Schadenereignis verunfallte Personen Fr. 100 000.? für Sachschaden Fr. 5000.? Eine Erhöhung der Minimalversicherungssummen ist erfahrungsgemäss sehr zu empfehlen. Die Versicherungsprämien werden auf Grund der Steuer-PS entsprechend der Höhe der Garantiesumme berechnet. Sie sind bei allen Versicherungsanstalten einheitlich festgelegt und basieren auf einem dreijährigen Vertragsabschluss. Durch die obligatorische Haftpflichtversicherung sind nicht gedeckt: Schäden des Halters und Entschädigungsforderungen des Lenkers sowie deren Ehegatten und Blutsverwandten in direkter aufund absteigender Linie. Schä- den aller andern Personen, ob sie mitfahren oder sonstwie an einem Unfallereignis beteiligt sind, werden durch die Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zu den gewählten Garantiesummen gedeckt. Tritt die Versicherung während des Kalenderjahres in Kraft, so sind Teilprämien von 1 Zwölftel der vollen Jahresprämie pro Monat zu bezahlen. L'article 37 de la Loi fédérale sur la circulation des véhicules automobiles (LFC) ...
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