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... hatten bereits in ihre örtlichen Polizeivorschriften derartige Bestimmungen aufgenom- Das Vorfahrtrecht Von Polizeihauptmann Grussendorf, Leipzig regelt. Die Regelung galt jedoch nur für Kraftfahrzeuge. Dies war natürlich ein unhaltbarer Zustand, denn derartige Verkehrsvorschriften müssen für alle Fahrzeugarten men. So hatte z. B. Leipzig in seiner Verkehrsordnung vom Juli 1925 die Bestimmung, daß an Straßenkreuzungen immer das von rechts kommende Fahrzeug die Vorfahrt haben sollte. Dieses Verhalten hatte sich nämlich im Laufe der vorhergehenden Jahre unter den Fahrzeugführern allmählich von selbst herausgebildet, weil noch keine Bestimmungen darüber bestanden. Im Jahre 1926 erschien dann die Verordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 28. Juli 1926. Es war dies eine Aenderungsund Ergänzungsverordnung für die KVO (Kraftfahrzeugverordnung) vom 5. Dezember 1925. Der § 21 wurde durch die neue Verordnung ergänzt und erhielt nun im § 21 c folgende Fassung: „An Kreuzungen und Einmündungen von Wegen hat, unbeschadet der von Polizeibeamten im Einzelfall zu treffenden Anordnungen, das auf einem Hauptverkehrswege sich bewegende Kraftfahrzeug die Vorfahrt gegenüber dem aus einem Seitenwege kommenden Fahrzeug; im übrigen hat das von rechts kommende Fahrzeug die Vorfahrt." Durch diese Vorschrift war die Frage der Vorfahrt nun für das ...
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