Im Rahmen des zweiten Verkehrssicherheitspakets “Via Sicura” soll auf 1. Januar 2014 das Tagfahrlicht vorgeschrieben werden. Ausgenommen werden (löblicherweise) Oldtimer (Autos und Motorräder) mit Erstinverkehrssetzung vor dem 1. Januar 1970, denn deren elektrische Anlagen sind oft nicht für Dauer-Ablendlicht tauglich. Statt zusätzlich zu montierender Tagfahrlichter darf das Ablendlicht zur Anwendung kommen.
Bereits erste Stellungnahmen
Thomas Kohler, der Präsident des FSVA, hat sich bereits positiv zu dieser Gesetzesänderung geäussert:
"Im Rahmen der Bemühungen zur Hebung der Verkehrssicherheit haben verschiedene europäische Länder Tagfahrlicht für Motorfahrzeuge angeordnet. Historische Fahrzeuge wurden vielfach mit eingeschlossen, obwohl die Kapazitäten der historischen Lichtanlagen und Stromerzeuger nicht dafür ausgelegt waren. Es gibt seit Jahren Ausnahmeregelungen, wie Frankreich und Deutschland.
In Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des ASTRA und der Legislation Commission der FIVA hat die FSVA seit einem Jahr auf eine Lösung hin gearbeitet, die nun in Via Sicura II definiert wird: Fahrzeuge mit erster Inverkehrssetzung vor 1970 sind vom Tagfahrlicht-Obligatorium ausgenommen.
Dies ist eine für uns positive Entscheidung. Sie lässt dem Fahrer, der Fahrerin offen, sich auch mit anderen Mitteln wirksam sichtbar zu machen. Historische Fahrzeuge verkehren sehr selten bei schlechtem Wetter und in dichtem Verkehr, die Unfallhäufigkeit ist signifikant tiefer als die der restlichen Verkehrsteilnehmer."
Wir von Zwischengas sind natürlich froh um die Sonderregelung für Fahrzeuge vor 1970, allerdings stellt sich die Frage, warum es immer mehr Stich-/Referenzdaten gibt, z.B. jährliche Abgaskontrolle bis Jahrgang 1976, Oldtimer-Statut ab mindestens 30 Jahre, usw. Aus unserer Sicht hätte man die Befreiung auch mit dem Oldtimer-Eintrittsalter synchronisieren können.
Bis 12. Juli 2013 dauert die Anhörung, d.h. man kann sich noch politisches Gehör verschaffen.
Der Gesetzestext
Für Interessierte hier der neue Artikel im offiziellen Wortlaut:
Art. 30 Verwendung der Lichter während der Fahrt (Art. 41 SVG)
1 Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtver- hältnissen und in Tunneln sind die Abblendlichter zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne Abblendlicht sind die vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.
2 Im Übrigen sind an Motorwagen und Motorrädern die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter zu verwenden. Ausgenommen sind die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassenen sowie andere Fahrzeugarten.
3 Ausserorts, auf Autobahnen und Autostrassen können die Fernlichter verwendet werden. Diese sind auszuschalten: rechtzeitig vor dem Kreuzen mit anderen Strassenbenützern oder einer neben der Strasse entgegenkommenden Bahn; beim Hintereinanderfahren oder beim Rückwärtsfahren.
4 Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen erheblich eingeschränkt ist.
5 Bei längerem Halten kann auf die Standlichter umgeschaltet werden.
Weitere Informationen finden sich auf der Website der Bunderverwaltung.
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