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... unvorschriftsmäßig angebracht habe, und daß Opel dafür verantwortlich gemacht werden könne. Außerdem habe er die von Opel angeführte allgemeine Betriebserlaubnis nachgeprüft, von einer Erlaubnis aber, die die veränderte Anbringung von Halogen-Weitstrahlern betrifft, sei keine Rede. Ich müsse die Lampen wieder verändernl Bernd Stock, Trier Sowohl der Chefingenieur vom TOV Trier, als auch Polizeimeister Neumanns sind hinsichtlich der Zulassung von Fernscheinwerfern nicht richtig informiert. Da die Femscheinwerfer nicht als Zusatzscheinwerfer im Sinne des § 52 StVZO gelten, besteht keine Vorschrift, sie in einer bestimmten Entfernung zur Wagenaußenkante zu montieren (siehe auch Daten und Taten, Seite 22). Opel hat also die Femscheinwerfer beim Rallye-Kadett durchaus vorschrifts mäßig angebracht. Unabhängig davon hätte das Fahrzeug auch bei vorschriftswidriger Montage der Fernscheinwerfer abgenommen werden müssen, da eine allgemeine Be triebserlaubnis erteilt worden ist. Es ist also keinesfalls in das Ermessen des zuständigen Zulassungsbeamten, bzw. des TOV gestellt, die Abnahme eines serienmäßigen Fahrzeugs mit allgemeiner Betriebseriaubnis zu verweigern. Red. Fünf vor Zwölf Als man sich in Untertürkheim vom Rennsport zurückzog, war die Begrün dung die, daß alle Kräfte für die Serienentwicklung dringend benötigt wür den. Die Erfahrungen aus der ...
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