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... Nummer hatte, befestigte ich ein Schild mit Probe vorne an. Ich erhielt nun deswegen ein Strafmandat, trotzdem ich den Schutzmann angegeben, daß das Rad nicht mein Eigentum sei. Wer haftet nun in diesem Ealle ich als Fahrer oder der Eigentümer. Ich li^be bereits gerichtliche Entscheidung verlangt, habe ich Aussicht auf Erfolg? Mitglied 1312. ANTWORT 1212 A. Wenn Sie das Motortransportrad auf einem öffentlichen Wege benutzten, bevor von der Polizei die Zulassung erwirkt war, so sind Sie zweifellos strafbar. Daß Sie ein Schild mit der Aufschrift „Probe" befestigten, kann Ihnen nicht Straffreiheit gewähren. Denn nur mit behördlichen Kennzeichen versehene Motorfahrzeuge dürfen auf öffentlichen Wegen in Gebrauch genommen werden. Strafbar ist zunächst nicht der Eigentümer des Fahrzeuges, sondern derjenige, der das Fahrzeug tatsächlich gefahren hat; eine Strafbarkeit des Eigentümers des Fahrzeuges ergäbe sich unter dem Gesichtspunkte der Anstiftung. Ich würde Ihnen daher raten, gegen den Strafbescheid keinen Einspruch einzulegen, es sei denn, daß die Strafe sehr hoch ist, und die Erwartung Grund hat, daß das Gericht eine niedrigere Strafe verfiigen wird. FRAGE 1213. Strafmandat wegen Nichtbeleuchtung. Am 1. Oktober a. ckehrte von einer Landtour über die Hamburger Elbbrücken ins Hamburger Stadtgebiet zurück. Weil starker Nebel herrschte, überzeugte ...
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