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... Mitglieder unter Berufung auf eine Verfügung vom 30. Juli 1910 (Aktenzeichen I D 7364) aufgegeben, bei Erneuerung seines Fahrscheines außer der in Ziffer VII der Prüfungsanweisung für Kraftfahrzeugführer vorgeschriebenen beglaubigten Abschrift der polizeilichen Zulassungsbescheinigung des Kraftfahrzeuges noch die Beifügung einer Bescheinigung von der Herstellungsfirma des Fahrzeuges oder eines amtlichen Sachverständigen beizubringen, aus der die tatsächliche Leistung des Motors in PS erhellt. Wir müssen eine dahingehende Verfügung als eine nicht zulässige Erweiterung der in Ziffer VII a. a. O. reichsrechtlich vorgelegten Erfordernisse zwecks Erneuerung des Führerscheines auffassen und bitten Ew. Exzellenz ergebenst, die diesbezüglichen Dienststellen mit entsprechenden Anweisungen versehen zu wollen. Aehnlich liegt der Fall bei Fahrzeugen, die nicht weiter versteuert worden sind und deren Zulassungsbescheinigungen daher polizeilich eingezogen worden sind. Auch in solchen Fällen verlangen die Polizeibehörden, obwohl sie bereits im Besitze der eingezogenen Zulassungsbescheinigung sind, die nochmalige Beibringung einer solchen. Ew. Exzellenz bitten wir daher ergebenst, tiie Polizeibehörden anweisen zu wollen, in derartigen Fällen von der nochmaligen Beibringung der Zulassungsbescheinigung abzusehen, da den Anforderungen der Ziffer VII a. ...
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