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... verhindern sollen: 1. Kraftfahrzeuge, die bereits vor dem 1. Juli 1913 gemäß § 6 der Verordnung vom 3. Februar 1910 zum Verkehr zugelassen sind, werden unter Befreiung von den Vorschriften im Artikel I Nr. 1, 3, 4 bis zum 1. Januar 1919 im Verkehr belassen. 2. Bis zum 1. April 1914 können Kraftfahrzeuge unter Befreiung von den Vorschriften im Artikel I Nr. 1, 3, 4 gemäß § 6 der Verordnung vom 3. Februar 1910 zum Verkehr zugelassen werden, sofern sie nach einer Type hergestellt sind, für die die Typenbescheinigung bereits vor dem 1. Juli 1913 erteilt worden ist; derart zugelassene Kraftfahrzeuge werden bis zum 1. Januar 1919 im Verkehr belassen. 3. Anhängewagen, die bereits vor dem 1. Juli 1913 gemäß § 25 der Verordnung vom 3. Februar 1910 zum Verkehr zugelassen sind, werden unter Befreiung von den Vorschriften im Artikel I Nr. 5, 6, 8 bis zum 1. Januar 1919 im Verkehr belassen. 4. Bis zum 1. April 1914 können Anhängewagen unter Befreiung von den Vorschriften im Artikel I Nr. 5, 6, 8 gemäß § 25 der Verordnung vom 3. Februar 1910 von der höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates zugelassen werden; die Zulassung gilt nur für den Bezirk dieser Behörde und darf sich nur bis zum 1. Januar 1919 erstrecken. Dr. Oberländer. Neues aus aller Welt Wochenschau. Die Breslauer Automobil-Woche hat bei Erscheinen dieses Heftes begonnen. ...
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