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... seiner Dienstherrschaft nach München. In der Ungererstraße holte er zwei in gleicher Richtung fahrende Heufuhrwerke ein. Nach einer Weile bog er mit seinem Fuhrwerk nach links ab und lenkte dann, ohne sich zu vergewissern, ob das stadtauswärtsführende Trambahngeleise frei sei, sein Pferd in das Trambahngeleise ein. Dadurch kam es, daß die Anze der Equipage auf einen eben stadtauswärtsfahrenden Motorwagen der elektrischen Straßenbahn aufstieß, und zwar so heftig, daß das Fenster der vorderen Seitenwand des Motorwagens zertrümmert wurde, das Pferd infolge des Anpralls sofort zu Boden stürzte und nach ganz kurzer Zeit verendete. Das Schöffengericht München verurteilte den Kutscher wegen eines mit einer Straßenpolizeiübertretung rechtlich zusammenfließenden Vergehens der fahrlässigen Transportgefährdung zur Geldstrafe von 6 M, die auf seine Berufung hin auch das Landgericht bestätigte. Es führte aus, daß es die nächstliegende Pflicht eines jeden Fuhrwerkslenkers sei, ein Trambahngeleise nur dann zu befahren, wenn er sich zuvor vergewissert habe, daß das Geleise nach jeder Richtung hin frei sei und gefahrlos passiert werden könne. Demgemäß wurde auch das Verschulden des Kutschers darin erblickt, daß er sein Pferd auf das Trambahngeleise eingelenkt habe, ohne sich vorher zu vergewissern, ob auch das Geleise frei sei. Wenn er vorbringe, daß vom ...
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