Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... des Stadtrats. II. Die Genehmigung wird von dem Nachweise des Bedürfnisses abhängig gemacht und nur auf entschädigungslosen Widerruf und insbesondere nur auf solange erteilt, als der Unternehmer durch eine angemessene Versicherung ausreichende Gewähr für Erfüllung der ihn infolge des Kraftwagenbetriebs etwa treffenden Schadenersatzverbindlichkeiten bietet. III. Die Leitung des Kraftfahrzeuges darf keinesfalls, auch nicht auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach § 14 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrats vom 3. Februar 1910, Personen unter 18 Jahren anvertraut werden. IV. Zur Kennzeichnung des gewerbsmäßigen Betriebes ist auf beiden Seiten des Kraftwagens unterhalb des Führersitzes in einer gemalten Umrahmung oder auf einem mit gemalter Umrahmung versehenen Schilde — schwarz auf hellem, weiß auf dunklem Grunde — die Aufschrift „Mietwagen" bei Personenfahrzeugen und „Lohnfrachtwagen" bei Lastwagen anzubringen. V. Der Stadtrat ist berechtigt, in einzelnen Fällen im Interesse des Verkehrs weitere Bedingungen über Betriebsmittel, Dienstkleidung der Kutscher, Standund Halteplätze, Zahl der Fahrgäste, Gepäck, Pflichten des Kutschers, Fahrpreisliste und dgl. an die Genehmigung zu knüpfen. VI. Die erteilte Genehmigung zum gewerbsmäßigen Betriebe von Kraftfahrzeugen schließt nicht ohne weiteres die Zulassung von Umfahrten oder die ...
Kommentare