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... nicht abgewendet werden kann. Ereignisse, die mit dem Eisenbahnbetrieb und seinen Einrichtungen in „innerem" Zusammenhang stehen, fallen nicht unter den Begriff der höheren Gewalt. Das Versagen der Bremsen ist sonach keine höhere Gewalt im Sinne des Gesetzes. Die Straßenbahnunternehmer ist daher nach § 1 des Haftpflicht-Gesetzes verantwortlich, da hier ein Betriebsunfall vorliegt. Man ersieht hieraus, wie viel günstiger als das BGB. die Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes für den Verletzten hinsichtlich der Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht sind; andererseits ist aber der Umfang der Schadensersatzpflicht enger als nach dem BGB., wie sich aus Nachfolgendem ergibt: Nach dem BGB, haftet der Straßenbahnunternehmer — ein Verschulden eines Angestellten vorausgesetzt — für Personenoder Sachschaden sowie für Schmerzensgeld, nach dem Reichshaftpflichtgesetz kann nur der Personenschaden, d. h. die Heilungskosten und der durch zeitweise oder dauernd aufgehobene oder gemilderte Erwerbsfähigkeit eingetretene Vermögensnachteil ersetzt verlangt werden, also in unserem Beispiel nur die 100 M. Heilungskosten und die 300 M. Vermögensschaden. Der durch Beschädigung der Kleider entstandene Sachschaden von 50 M. kann nach dem Haftpflichtgesetz nicht verlangt werden. Hier ist vielmehr maßgebend Art. 105 ff. E.G. und BGB., ...
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