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... über die „Grundziige", betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen" im Bundesrate, die den Polizeiverfügungen zugrunde liegen und wohl meistens wörtlich in diesen abgedruckt sind, ist über die Warnungssignale eingehend verhandelt. Mit der Bestimmung „Warnungszeichen" dürfen nur mit der eintönigen Huppe gegeben werden" hat der Bundesrat die Anwendung von Trompeten bezw. Signalhörnern mit mehreren auf einander folgenden Tönen ausdrücklich verbieten wollen. Zu diesen, damit als ausdrücklich verboten anzusehenden Instrumenten gehörten aber Huppen (bezw. Instrumente) mit Akkordtönen nicht. Es dürfen also zur Abgabe der Warnungszeichen neben oder an Stelle der Huppen, die nur einen Ton hervorbringen, solche mit Akkordtönen angewandt werden. — Dringend zu warnen ist dagegen vor der Anwendung der Hörner bezw. Trompeten, auf denen mehrere Einzeltöne hervorgebracht werden. Im Falle der Anzeige wegen Gebrauches derartiger Instrumente wird stets ein Strafmandat folgen, gegen welches ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung aussichtslos ist. Dr. Favreau, Rechtsanwalt Mitglied 6300. « | Mitteilungen aus der Deutschen Motorfahrer=Vereinigung(E.V.) | Geschäftsstelle der D. M. V.: München, Friedrichstr. 20. — Redaktionsschluß für diese Abteilung der Zeitschrift: Jeden Sonntag Vorm. 11 Uhr, München, Glückstr. 11. — Alle Züschrifttn für ...
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