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... stempelfrei sind und früher erhobene Stempel auf Antrag zurückerstattet werden müssen. Von den Zollbehörden wurden nun derartigen Anträgen gegenüber Schwierigkeiten in der Weise gemacht, daß von dem Antragsteller die Vorlage des amtsärztlichen Zeugnisses oder einer beglaubigten Abschrift desselben verlangt wurde. Da eine solche Forderung natürlich nur eine unbillige Erschwerung der Rückerstattung der Stempel mit sich gebracht hätte, habe ich mich mit einer Bitte um Abhilfe an das preußische Finanzministerium gewandt. Durch Zuschrift vom 23. März 1913, J.-Nr. III 4524 wurde mir nun von dieser Stelle mitgeteilt, daß der Finanzministsr die zuständigen Amtsstellen ermächtigt hat, bei den infolge des Erlasses vom 2. Februar 1913, J-.-Nr. 1273 eintretenden Stempelerstattungen von den Antragstellern die Vorlegung des amtsärztlichen Zeugnisses nicht mehr zu verlangen; doch soll in den Erstattungsanträgen mitgeteilt werden, bei den Akten welches Regierungspräsidenten das Zeugnis vorgelegt ist. Dr. Oberländer. lungen. Er brauchte für seine Reise von Reims nach Liittich nur 160 Minuten. — Das kürzlich in Prag begonnene Sechstagerennen endete vorzeitig mit einem völligen Fiasko. v. G. Dieses und jenes. Wochenschau. Die deutsche Automobilindustrie hatte in der vergangenen Woche einen schweren Verlust zu beklagen. In Stuttgart starb noch nicht ...
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