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... scheiden sich bezüglich Zulassung, Nennung, Nennungsgebühr und Preisen in Privatund Industriefahrer. 3. Zulassung von Fahrzeugen. Zugelassen werden tourenmäßige Kraftfahrzeuge, und zwar einspurige Fahrräder mit Hilfsmotoren, Kleinkrafträder, Krafträder mit und ohne Beiwagen, zweiund dreispurige Kraftwagen bis einschl. 10 Steuer-PS mit Zweiund Viertaktmotoren. Ausstattung und Ausrüstung müssen katalogmäßig sein, d. h, alle Motorabmessungen, Radstand, Spurweite, sonstige Maße und das Gewicht müssen mit den Angaben des letzten vor dem 1. Juni 1923 herausgekommenen Kataloges übereinstimmen, 4. Betriebsstoffe. Wahl der Betriebsstoffe ist freigestellt. Die A. D, A, C,-Privatfahrer erhalten nach Beendigung der Fahrt eine entsprechend bemessene Anweisung auf Betriebsstoffe nach Wahl der Fahrtleitung. 5. Einteilung der Fahrzeuge, Zugelassen sind Fahrzeuge jeder Nationalität mit Ausnahme französischen oder belgischen Ursprungs; soweit aber Fahrzeuge aus industriellem oder kommerziellem Interesse gemeldet werden, gilt die Voraussetzung, daß sie in Deutschland fabrikmäßig erzeugt, also nicht nur vertrieben oder zusammengebaut werden, Die Fahrzeuge werden in folgende Gruppen und Klassen eingeteilt, wobei jede Klasse für sich gewertet wird: Gruppe L: Klasse 1: Alle steuerfreien Kleinkraftfahrzeuge» (§ 2 der Verordnung v, 15, März 1923 letzter Abs,) „ 2: ...
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