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... gewertet. Die Einlassung, daß das rechte Schlußlicht zu dieser Zeit nicht brannte, wird als Folge des Zusammenstoßes abgetan. Die Möglichkeit, daß das vorher nicht brennende Schlußlicht erst durch den Zusammen stoß zum Leuchten gebradu sei und die Frage, ob die linke Birne bei der Schwere des Zusammenpralls überhaupt unbeschädigt bleiben konnte, werden damit abgetan, daß diese beiden Beweisthemen in Wi derspruch zueinander ständen. Das Gericht hält es für erwiesen, daß das Licht vor dem Unfall gebrannt habe, weil es 50 Minuten nach dem Unfall brannte. Was in der Zwischenzeit alles geschehen sein kann, bleibt völlig unberücksichtgit. Hier fehlt entschieden die Beweissidierung durch die Polizei. Sie hätte auch noch am folgenden Tage feststellen können, ob die Rück lichter stark verdreckt waren, sie hätte auch sicher erkennen können, ob frisch an den Lichtern montiert worden war. Der Zusammenstoß erfolgte direkt hinter einer breiten Unterfüh rung. Daraus ergab sich die Möglichkeit, daß der Lastzug durch starke Entwicklung von Auspuffgasen der Sicht entzogen sein konnte. Der LKW-Fahrcr gibt selbst an, kurz vor dem Zusammenstoß auf den zweiten Gang zurückgeschaltet zu haben, behauptet aber, er habe nur wenig Gas gegeben, so daß keine starke Auspuffgasentwicklung möglidi gewesen sei. Auch hierzu fehlt die ordnungsmäßige Beweissicherung. Jeder Auto bahnfahrer ...
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