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... Sdinellgeridit zu melden hat. Im Heft Nr. 14 vom Juli 1949 der Fachzeitschrift „DAS AUTO“ las ich als Leit artikel einen Bericht, wonadi das Stoppen mit Stoppuhren unzulässig sei und in Frank furt ein entsprechendes Verfahren zugunsten des Betroffenen entsdiieden wurde. Dies veraniaßte midi, das Schuellgeriditsverfahren nidit anzuerkennen. Ich verlangte den Nadiweis der Rechtmäßigkeit der Stopperei in Bayern, zumal mir auch bekannt wurde, daß das Bayrische Verkehrsmiuifiterium das Stoppen für unzulässig ansieht. Der Erfolg meiner Bemühungen ist: idi mußte doch bezahlen! Der Strafbefehl wom 13. 12. 1949 besagt, daß aus einer Entschließung des Bayrischen Staatsministeriuim des Innern vom 9. 9. 1949 sidi die Zulässigkeit dieses Verfahrens ergibt. Wichtig erscheint mir, auf Grund welcher Verfügungen, Verordnungen. Entschließungen usw. die Stopperei vor dem 9. 9. 1949 rechtsgültig war! Dies zu ergründen dürfte interessant sein, besonders für die Betroffenen, die damals ,,straffällig“ wurden. * E. G. V. in U. Zum Artikel: Neuregelung des Straßenverkehrs in Heft Nr. 1/1950 schreibt uns Dr. E. M. in F.: ..Die hier vertretene Auffusung lehnt sidi im wesentlichen an die bis zum Jahre 1934 vorherrschenden Gesichtspunkte an, welche z. T. dann auch noch in der RSTVO von 1934 einen gewissen Niederschlag gefunden haben. Die beherrschende Stellung des sogenannten ,.E ...
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