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... in der vorgesehenen Form Gültigkeit erlangt. Nach dem vorliegenden Entwurf des Grundgesetzes bleibt dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung nur für die Bundeseisenbahnen und den Luftverkehr Vorbehalten, während der Bund bei der Hochseeund Küstenschiffahrt und beim Straßenverkehr lediglich die Vorrang-Gesetzgebung ausüben darf. Das heißt, daß die Regelung des Straßenverkehrs in der Hauptsache eine Angelegenheit der Länder würde, nicht nur insoweit, als es den Ländern möglich wäre, eigene Gesetze zu erlassen, sondern auch, daß es den Ländern belassen bliebe, eigene Verordnungen zu erlassen. Sogar die Auslegung der Bundesgesetze wäre Sache der Länder. Das bedeutet, daß jedes Gesetz des Bundes durch entsprechende Ver ordnungen der Länder verdreht, durchlöchert oder sogar praktisch aufgehoben werden kann. Wir haben in den nun hinter uns liegenden Jahren genügend Er fahrungen mit den Behörden gesammelt, um zu ahnen, was diese geplante Regelung des Straßenverkehrs bedeutet. Wir wissen zur Genüge, daß häufig die sinnlosesten Verordnungen und Gesetze erlassen wurden, nur um den Existenznachweis einer Behörde zu führen. Wir fürchten nicht nur, sondern wir wissen mit er schreckender Gewißheit, daß sich — sollte das Grundgesetz auf diesem Gebiet in der vorgeschlagenen Form angenommen werden — auf dem Sektor Straßenverkehr ein Partikularismus breit ...
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