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... der Handelsbräuche und, soweit not wendig, auch der Gesetzesbestimmungen aus Strafund bürgerlichem Recht verfügen müssen. Nur w'er auch diese umfassenden Kenntnisse besitzt, ist als sachverstän diger Urteilsgehilfe eines Richters in Prozessen (z. B. Schadenoder Mängelprozesscn) geeignet. Neben den amtlichen Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, denen u. a. die Abnahme der Fahrerprüfungen zur Erlangung eines Führerscheins und die amt lich angeordneten Überprüfungen der Kraftfahrzeuge gemäß § 29 StVO obliegen, gibt es die freiberuflich tätigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen. Sie üben ihre Tätigkeit gemäß § 36 der Gewerbeordnung aus. Bei Bedarf kann ihre Vereidigung und öffentliche Bestellung durch eine Industrieund Handelskammer oder. z. B. in Bayern, durch eine Kreisregierung erfolgen. Es kann sich bei der gegenwärtigen Gewerbefreiheit jeder als Kraftfahrzeug-Sach verständiger betätigen, der sich dazu berufen fühlt. Ein Nachweis der Sachkunde ist nicht erforderlich. Dadurch haben sich viele Mißstände ergeben. Gedacht sei nur an Auseinandersetzungen in Schadensfällen mit Versicherungsgesellschaften als den Trägern der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung^ w'o oft ein Sach verständigenurteil gegen das andere steht. Gewiß, man kann über eine Sache ver schiedener Ansicht sein. Zur ...
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