Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... von den Kosten der Lebensführung bei Haltung eines PKW nur die notwendigen Aufwendungen als Betriebsausgaben anerkannt werden; nicht mehr entscheidend soll, wie das bisher der Fall war. die Auffassung des Steuerpflichtigen sein, ob er die getätigten Aufwendungen für seinen Betrieb für zweckmäßig hielt. Hieraus ergeben sich nach Auffassung der EStR weitgehende Folgerungen: 4i«lelchxeitig:e berufliche und private Aufwendungen Nach den EStR sind aus den Aufwendungen für die Kraftwagenhaltung alle Auf wendungen für die Lebensführung auszuscheiden, die gleichzeitig zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen. Außer den Aufwendungen für die Kraftwagenhaltung, die einwandfrei privaten Zwedcen dienen, sollen auch die Aufwendungen nicht abzugsfähig sein, die zwar betrieblichen Zwecken, daneben aber auch der Lebensführung dienen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn dadurch eine Förderung des Berufs erfolgt. Mit dieser Begrenzung will man offensichtlich sogenannte Repräsentationsaus gaben, auch soweit sie die Haltung eines PKW betreffen, nkht mehr als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkennen. Besonders dann, wenn eine Trennung der Aufwen dungen in Betriebsausgaben und in Kosten der Lebensführung nicht leicht und ein wandfrei durchzuführen ist, will man den gesamten ...
Kommentare