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... der Differenz-Prämie vom 23. August 1950 bis zur nächsten Prämienfälligkeit und viele Versicherungsnehmer verweigerten natürlich wieder die - Nachzahlung. Die Versicherer versuchen, gestützt auf verschiedene Gutachten, die Recht- ; mäßigkeit der Prämiennachforderung mit Beispielen der Tariferhöhungen im Ar- > beitsrecht, bei gesetzlichen Mieten, Beiträgen, Steuern usw., wo eine Veränderung f; vom Stichtage ab wirkt, gleichgültig ob bereits vorher Leistungen erfolgt sind, zu )> beweisen. Bei dem diskutierten Versicherungsvertrag kommt man zu der Fest- £ Stellung, daß, privatrechtlich gesehen, nicht die Leistung, sondern lediglich der 'J. Vertragsabschluß selbst maßgeblich ist. Durch die Prämienzahlung erlischt daher i nicht das Dauerschuldverhältnis — der Vertrag — sondern die Prämienzahlung wirkt nur schuldbefreiend, wenn sie der vertraglichen Leistungspflicht entspricht. Da £ dieser Vertrag nun durch den Gesetzgeber geändert wurde, ist das Dauerschuld- ^ Verhältnis vom Stichtage ab genau so zu behandeln, als ob es mit dem neuen Inhalt vertraglich vereinbart wäre. Obwohl sich die Versicherungsunternehmer berechtigt fühlten, die Nachprämie ; zu erheben, vermieden sie jedoch bisher die letzte Konsequenz, nämlich die > Benachrichtigung des Straßenverkehrsamtes wegen Nichtzahlung der Prämie. Sie ■■ legen sich darauf fest, daß der ...
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