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... Kraftfahrzeug, dem er nach links ausweicht, Per sonen hervorkommen können, die in seine Fahrbahn hineingeraten (OLG München vom 21. 6. 1936). Das sind aber nur Ausnahmefälle. Die Frage nun, wie auszuweichen ist, läßt sich in zwei Stichworte zusammenfassen: Rechtzeitig und genügend. Das war in der früheren Fassung der StVO, sogar wörtlich vorgeschrieben, und wenn apch die heutige Fassung des § 10 dies nicht wiederholt hat, weil inzwischen die General- Iclausel des § 1 derartige Details überflüssig gemacht hat, so hat sich doch sachlich nichts geändert. Rechtzeitig, das bedeutet, daß ich nicht im Vertrauen auf die Geschwindigkeit meines eigenen Fahrzeuges bis zum letzten Augenblick mit dem Ausweichen warten darf (RGSt. 60, 87), oder daß idi erwarte, daß der mir Ent gegenkommende seinerseits, während ich selber auf der Mitte der Fahrbahn bleibe ioÄ» äJJßrstes Rechtshalten das Vorbeifahren ermöglicht (OLG München vom L 4. 1937). Nein, entsprechend dem allgemeinen Vertrauensgrundsatz darf der mir tntgegenkommende auch damit rechnen, daß auch ich meinerseits rechtzeitig nach rechts ausweiche (OLG München vom 28. 1. 1936). Und auch genügend ist auszuweichen, d. h.’ der Abstand zwischen den beiden sich kreuzenden Fahrzeugen muß stets so bemessen sein, daß ein Sich-Berühren unter allen Umständen ausgeschlossen ist. Um das zu ermöglichen, kann die ...
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