Wichtig: Der Text wurde automatisch aus dem PDF extrahiert, weshalb Schreibfehler durchaus vorkommen können.
... nach links abbiegend und den Grünstreifen überquerend, die zweite Einbahnstraße nur dann kreuzen, wenn auf ihr kein anderes Fahrzeug herannaht. Und zwar gilt diese Vorschrift nicht nur für Kraftfahrzeuge untereinander, sondern auch zugunsten von Radfahrern, Pferdefuhrwerken und dergleichen, nicht aber selbstverständlich zugunsten von Fußgängern, auch wenn sie einen Handkarren schieben. Diese Vor schrift gilt auch unabhängig von dem Rang der Straße: Bleibe ich also beim Ein biegen auf der Hauptstraße, während der mir Entgegenkommende eine Neben straße benutzt, so habe ich, da ich dessen Fahrbahn kreuze, trotzdem kein Vor fahrtrecht (anders: OLG Dresden vom 21. 6. 1940). Hat also der mir Entgegenkommende, dessen Fahrbahn ich durch Linksabbiegen kreuzen will, laut gesetzlicher Vorschrift mir gegenüber ein Vorfahrtrecht, so fehlt eine entsprechende Vorschrift über ein Vorfahrtrecht des überholenden. Trotzdem wird man von einem Vorfahrtrecht des überholenden sprechen müssen, da die Rechtsprechung gerade dem Linksabbiegenden eine ganz besondere Vorsichtspflicht auferlegt hat (RG. vom 6. 1. 1938), und zu diesen Ver kehrsverpflichtungen gehört es eben, daß er erst dann nach links abbiegt, wenn er sich zweifelsfrei überzeugt hat, daß er nicht gerade in diesem Augenblick überholt wird. Das entspricht übrigens auch der Praxis jedes verständigen Fahrers. Um gekehrt ...
Kommentare