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... wird nach den angeführten Vor schriften und nach §§ 407 ff. der Strafprozeßordnung gegen Sie eine Geldstrafe von 45.— DM festgesetzt. An die Stelle der Geldstrafe tritt im Falle der Uneinbring lichkeit eine Haftstrafe von 5 Tagen. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen usw.“ Da nach meinen Erkundigungen diese Strafe in das Strafregister eingetragen wird, welches bisher noch blütenweiß geblieben ist, sah ich mich gezwungen, Einspruch zu erheben, da ich, beruflich viel unterwegs, stets in irgend einen Unfall verwickelt werden kann und mir dann die Begründung der vorsätzlichen Übertretung auch bei fremdem Verschulden stets eine Vorbelastung anhängen wird. Zumindest die durch nichts gerechtfertigte Behauptung der Vorsätzlichkeit muß doch in der Verhandlung erfolgreich zurückzuweisen sein. Darüber hinaus habe ich aber noch weitere Entgegnungen zu machen. Nachdem ich vor einem Dreivierteljahr erst aus der franz. Zone, die bekanntlich keine Geschw.-Begrenzungen kennt, nach hier verzogen bin, nahm ich bei der Verkündung der Aufhebung der amerik. Verordnung über die Geschw.-Begrenzungen an, daß nun auch in der amerik. Zone keinerlei Begrenzungen mehr gelten. Wie ich inzwischen auch aus der. Presse entnommen habe, ist die rechtliche Lage darüber tatsächlich umstritten, zumindest — bis zu der dieser Tage erfolgten Stellungnahme von dem ...
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