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... wenn es den aufgestellten Vorschriften nicht mehr entspricht, wenn die Versicherung aussetzt oder den gesetzlichen Vorschriften nicht mehr genügt. Der Führerausweis ist durch die Verwaltungsbehörde des WohnsUzkantdns zu entziehen, wenn Ausschlussgründe nachträglich bekannt werden oder eintreten. Er kann zeitweilig oder dauernd entzogen werden, wenn der Führer in verkehrsgefährdender Weise Verkehrsvorschriften schwer verletzt oder wiederholt übertreten hat. Er ist für mindestens einen Monat zu entziehen, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, und für mindestens ein Jahr, wenn er in diesem Zustand einen erheblichen Unfall verursacht hat. Die Kantone sind berechtigt, beim Standortkanton den Entzug des Fahrzeugausweises, beim Wohnsitzkanton den Entzug des Führerausweises zu beantragen. Ueber den Entzug eidgenössischer Ausweise entscheidet die eidgenössische Amtsstelle von sich aus oder auf Antrag eines Kantons Der Entzug der Ausweise ist für die ganze Schweiz wirksam. Art. 14. — Fahrausbildung. — Fahrten zu Lernzwecken dürfen nur stattfinden mit Fahrzeugen, für die Fahrzeugausweise bestehen. Der Lernende muss von einer Person begleitet sein, die den Führerausweis besitzt und damit die Verantwortlichkeit als Führer trägt, Für solche Fahrten hat der Lernende bei der Behörde seines Wohnsitzkantons einen Lernfahrausweis ...
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