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... innerhalb von zehn Jahren nachAnnahme der Verkehrshalbierungs-Initiative durch Volk undStände. Der neue Stand darf nicht mehr überschritten werden. Massgebend ist die in der Schweiz insgesamt erbrachteFahrleistung. Der öffentliche Verkehr ist von diesen Bestimmungen nicht betroffen undwird nicht mitgerechnet.» 2b: «Die Gemeinden können auf allen Strassen ihres Gebietes, ausgenommen auf den Nationalstrassen, Verkehrsbeschränkungen anordnen, soweit esdem Ziel von Abs. 2a oder der Verbesserung oder Erhaltungvon Lebensräumen dient. Die vollständige Sperrung der vomBund bezeichneten Durchgangsstrassen ist nut in Absprache mit dem Bund zulässig. Die Benützung der Strasse im Dienste der öffentlichen Hand bleibt Vorbehalten.» 2c: «Die für die Halbierung desmotorisierten Strassenverkehrs anzuwendenden Mittel werdendurch das Gesetz bestimmt.» ABSTIMMUNG ÜBER VERKEHRSHALBIERUNGS-INITIATIVE Wirtschaftsschädigung! Die im Auftrag des Dienstes für Gesamtverkehrsfragen (dieser ist im Departement Leuenberger beheimatet) vom Zürcher Büro Inff as erstellte Studie über die Auswirkungen der Verkehrshalbierungs-Initiative kommt in wirtschaftlicher Hinsicht zu einem eindeutigen Schluss: «Allgemeinlässt sich sagen, dass eine Verkehrshalbierung überwiegendnegative Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum zeitigt. Eine fristgerechte Umsetzung derInitiative ...
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