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... sei allerdings von Drittpersonen nicht bestätigt worden, dass der Angeklagte bestimmte, und namentlich die eingeklagten Schimpfworte gebraucht hätte. Festgestellt sei jedoch, dass er geschimpft habe, eine Tatsache, die durch die Zeugin Frau S., sowie deren Tochter bestätigt worden sei. Leicht erklärlich sei nun, dass die Umstehenden sich nicht mehr auf Einzelheiten besinnen könnten, oder überhaupt keine solchen wahrgenommen hätten, einmal weil der ganze Vorfall sehr Angeklagten zu belangen, wenn nicht diejenigen Schimpfworte gefallen wären, die zum Fundament der Anklage gemacht würden. Infolgedessen dürfe als festgestellt betrachtet werden, dass 'die Schimpfworte so gefallen seien, wie die beiden Ankläger behaupteten; dass diese damit gemeint gewesen, sei ausser allem Zweifel, denn die Beschimpfung habe eben den Insassen des Automobils gegolten. Irgend ein triftiges Motiv zur Beschimpfung hätte der Angeklagte nicht gehabt, namentlich könne nicht ein zu rasches Fahren seitens der Automobilisten in Frage kommen, denn zur Zeit wo sich der Angeklagte in Schimpfworten ergangen, habe ja der Motorwagen angehalten. Zudem sei dem Ankläger Baron Sulzer zu glauben, dass er auch vorher nicht zu schnell gefahren sei, indem dem Gerichte sehr wohl bekannt sei, dass gerade dieser Fahrer alles vermeide, was den Unwillen von Automobilfeinden wecken könnte. Uebrigens müsse ...
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