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... verlangt. Der Taxichauffeur erklärte die Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Dort abgewiesen, führte er Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag auf Freisprechung. Er bestritt, durch sein Ueberholungsmanöver den entgegenkommenden Wagen gefährdet zu haben. Der Kassationshof hatte davon auszugehen, dass die hintereinanderfahrenden Radfahrer am rechten Strassenrand ungefähr 80 cm der 3,5 m breiten Strassenhälfte benötigten. Das 1,6 m breite Taxi überholte sie in einem seitlichen Abstand von ca. 1 m, was angemessen war. Wenn Z. die Radfahrer nicht gefährden wollte, durfte er nicht weiter nach rechts halten, so dass er in der Tat nur mit seinem Wagen 10 cm von der Strassenmitte entfernt war. Es erhob sich die Frage, ob dies unter den gegebenen Platzverhältnissen genügend war, um ohne Gefahr einer Kollision ein anderes Fahrzeug zu kreuzen. Z. stellte sich auf den Standpunkt, er sei berechtigt gewesen, die Radfahrer auch bei Gegenverkehr zu überholen, nachdem es sich um eine normale, übersichtliche Strassenstrecke handelte, auf die das in Art. 26 Abs. 3 MFG ausgesprochene Ueberholverbot nicht anwendbar war, indem sich letzteres auf Strassenkreuzungen, Bahn- übergänge und unübersichtliche Stellen, insbesondere Strassenbiegungen, bezieht. Wenn die Breite der Strasse das Ueberholen langsam fahrender Fahrzeuge zulässt, so soll von ...
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