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... Prätendenten am Strassengebiete begünstigt werden will, muss naturgemäss auch exzeptionell haften.» «Man darf ferner von einem gewissen Beweisnotstand sprechen, weil die Fehler und Mängel der Automobilmaschine für den Beschädigten weit weniger klar vor Augen liegen als für den Schädiger, und dieser deswegen eher in der Lage sein wird, den innerhalb der Haftung noch zuzulassenden Entschuldigungsbeweis zu leisten.» Das sind Argumente, die jedem, der gerecht sein will, zu denken geben müssen. Der deutsche Automobilclub hat ihre Berechtigung anerkannt, als er am 3. November 1906 folgende Prinzipien für die Regelung der Haftpflicht aufstellte: a) die grundsätzliche Schadensersatzpflicht des Automobilbesitzers für alle bei dem Betrieb des Fahrzeugs vorkommenden Unfälle; b) seine Befreiung von dieser Pflicht, wenn er beweist, dass weder ihn noch seinen Wagenführer ein Verschulden trifft; c) eine zwangsweise Versicherung gegen die Folgen der Schadensersatzpflicht. Der Kaiserliche Automobilclub denkt in seinen Vorschlägen auch an einen anderen Fall: Wird das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters von einem andern benützt, so haftet dieser an Stelle des Halters. Interessant ist ein belgischer Gesetzesvorschlag: « Tout accident dont l'auteur demeure inconnu sera ä charge d'une caisse commune d'assurance qui sera alimentee . 1) par des ...
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