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... und andere präventiv wirksame Aktivitäten. Er kann die entsprechenden Massnahmen der Kantone und der privaten Organisationen koordinieren undunterstützen VERKEHRSLENKUNG Gemäss dem neu formulierten Art. 53a SVG kann der Bundesrat nach Anhören der Kantone Massnahmen zur Lenkung desmotorisierten Verkehrs auf dem Strassennetz von nationaler Bedeutung anordnen, die geeignet und nötig sind, schwere Störungen des Verkehrs, welche die Verkehrssicherheit gefährden, zu verhindern oder zu beseitigen. Darüber hinaus kann der Bundesrat Empfehlungen zur Lenkung des motorisierten Verkehrs abgeben. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass die Anordnung von Massnahmen wie die Abgabe von Empfehlungen nichtnur wie bisher den Schwerverkehr betreffen, sondern den gesamten motorisierten Verkehr, worunter auch der Privatverkehr fällt. Es ist demnach denkbar,dass auch für ihn Massnahmen angeordnet würden. Ferner wurde zum Artikel 57 SVG der Artikel 57c eingefügt. Er handelt von der Informationspflicht der Kantone über aussergewöhnliche Verkehrslagen und -beschränkungen. Im Weiteren ist ab 1. Janur 2003 nur noch die neue Parkkarte gültig. Auch bei ihr giltwie bisher: bei einer Ankunftszeit zwischen 11.30 und 13.30 Uhr darf bis 14.30 Uhr parkiert werden. Schliesslich treten grössere SVG-Änderungen auf den 1. April 2003 in Kraft. Über sie werden wir ...
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