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... gestattet ist es dagegen,den Hörer beim Fahren mit der Hand ans Ohr zu haltenoder - was vor allem im Stadtverkehr häufig zu beobachten ist - zwischen Kopf und Schulter einzuklemmen. Dieser höchstinstanzliche Entscheid war erwartet worden, und er war auch dringend nötig. Zu unterschiedlich wurde nämlich bislang der geltende Gummiparagraph ausgelegt, wonach der Fahrer keine Tätigkeit aus-üben dürfe, welche ihn beim ordnungsgemässen Lenkendes Wagens behindert. Der oft zitierte Kompromiss, dassAnrufe zwar entgegengenommen werden durften, das Wählen einer Nummer jedochwegen der damit verbundenen Ablenkung als unstatthaftgalt, war wenig praxisgerecht. Dies nicht nur, weil er kaumkontrollierbar war, sondern auch, weil häufig verwendeteTelefonnummern in der Regel gespeichert sind und sich aufeinfachen Knopfdruck abrufen lassen, eine Handlung, dieden Fahrer nicht mehr ablenkt als etwa das Einschalten der Heckscheibenheizung. Was die Bundesrichter in Lausanne zu Recht störte, war nicht das Telefongespräch ansich, sondern vielmehr das einhändige oder sonstwiefragwürdige Fahren mit dem Natel-Hörer am Ohr. Viel(auto)telefonierer, die selbstkritisch genug sind, werden jedenfalls nicht abstreiten, dass dabei gelegentlich sehr wohein Ablenkungseffekt verbunden sein kann; Schlangenlinien oder unmotivierte Tempoänderungen zählen zu denFolgen, welche die übrigen ...
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