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... Regierung reitet auch hier nach dem Geld wie der Teufel nach den armen Seelen. Ich muss also eventuell erst hier und nachher im andern Kanton, zusammen Fr. 600.-—, zahlen. Was ist da zu machon ? Gesetzt den Fall, ich würde nach dem 10. Febr. die Nummer abgeben, was bestimmt verlangt wird, wenn ich die Steuer innerhalb dieses Datums nicht zahle, so muss mir der Kanton bei der Abreise doch irgendeine Fahrbewilligung ausstellen, damit ich ungebiisdt mit dem Wagen auf der Strasse das Tessin verlassen kann, um an den neuen Wohnort zu gelangen. Den Wagen per Bahn zu spodicrea, kann man jedenfalls kaum verlangen. Antwort: Gemäss Bestimmungen d?3 Konkordates erfolgt der Bezug der Antomobilsteuer für das Kalenderjahr als solches und nicht etwa zeitlich abgestuft je nach der Zeit, während welcher der Wagen im Verkehr ist. Immerhin wird sie, soweit als unter den Kantonen Gegenrecht gehalten wird, bei Verstellung eines Wagens von einem Kanton in den andern bis Ende des Kalenderjahres im neuen Bestimmungskanton nicht bezogen, sofern der K'achweis erbracht wird, dass die Steuer bis zu diesem Zeitpunkte im Herkunflskanton bezahlt worden ist. Dies gilt jedoch, wie bereits erwähnt, nur in denjenigen Fällen, in welchen unter den Kantonen Gegenrecht gehalten wird. Zürich gewährt nun kein Gegenrecht. Es anerkennt die in einem andern Kanton bezahlten Steuern nicht und muss ieder ...
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