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... Schwäger usw., sowie alle fremden Personen von der Haftpflicht gedeckt und das wäre soweit alles in Ordnung, aber ? und das ist besonderswichtig - im MFG. Art. 37, Abs. 4 lautet über die Haftpflicht-Versicherung: «Trifft den Halter kein Verschulden, so kann der Richter die Entschädigung ermässigen oder ausschliessen, wenn der Geschädigte unentgeltlich im Motorfahrzeug mitgeführt wurde.» Wenn also Bekannte zu einer Autofahrt eingeladen werden, so sind die Personen , die «unentgeltlich mitgeführt werden», so dass hier bei einem Fahrunfall, je nach Ereignis, gar nicht mit Sicherheit feststeht, ob die üblicherweise von der Haftpflicht gedeckten Personen voll entschädigt werden. Das Gesetz legt solche Fälle in das Ermessen der Gerichte und es ist daher ein Akt kluger Vorsicht, wenn der Halter eine Auto-Insassen-Versicherung abschliesst. Diese Versicherung steht auf der Grundlage der Einzel-Unfall-Versicherung, d. h. sie wird zu fixen Maximal-Garantiesummen abgeschlossen und es gelten die nämlichen Bedingungen betreffs der Versicherungsfähigkeit für die Insassen. So sind ausgeschlossen Personen mit schweren Gebrechen, z. B. blinde, taube, epileptische, ganz oder teilweise gelähmte, in Siechtum verfallene oder vom Schlagfluss betroffene Personen. Gemäss der Altersklausel gelten auch Personen im Alter von über 70 Jahren als nicht mehr versicherungsfähig. ...
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