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... Hierin hat das LG. in Anbetracht, daß der Angeklagte Viehhändler ist und zum Ankaufen des Viehes auf dem Lande große Strecken zurücklegen muß, was ihm durch die Benutzung des Motorrades erleichtert wird, ein Vergehen nach § 230 Abs. 2 des StGB, erblickt. Das OLG. hat die hiergegen erhobene Revision für begründet erachtet. Denn die Bestimmung des § 230 Abs. 2 StGB, kann keine Anwendung finden. Indem das Gesetz die Voraussetzung für die erhöhte Strafbarkeit und zugleich für die Verfolgbarkeit von Amts wegen dahin faßt, daß der Täter zu der verabsäumten Aufmerksamkeit vermöge seines Amts, Berufs oder Gewerbes besonders verpflichtet gewesen sei, trifft es nur die Fälle einer durch den Beruf usw. gegebenen besonderen Sorgfaltspflidht. Soweit eine solche anzunehmen ist, fallen allerdings auch Hilfsund Nebenverrichtungen, die für die Berufstätigkeit nicht wesentlich sind, z. B. bei einem Chirurgen die Sorge für die Reinhaltung seiner Instrumente, darunter. Handelt es sich aber (wie hier) um eine schon allgemein gebotene Sorgfaltspflicht, so wird dadurch, daß jemand die Tätigkeit, worauf die Sorgfaltspflicht sich bezieht, zu Zwecken seines Berufes oder Gewerbes aus- Deutsches flutorecht Aus dem Inhalt der Nummer 2: Haftpflichtversicherung. Von Ministerialrat Geheimem Reg.-Rat Dr. Müller, Berlin I Die allgemeine Einführung der obligator ischcn ...
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