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... Stellung nehmen. Aber gerade wenn es darum geht, wie der Geschädigte seine Ansprüche gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung durchsetzen kann, ist die Broschüre in einigen Punkten unvollständig - leider zu Lasten des Geschä- digten: 1. Einen Rechtsanwalt sollte man nach Meinung der Autoversicherer erst dann einschalten, wenn bei dem Unfall »eine Person nicht nur geringfügig verletzt bzw. getötet« wurde - ein Unding nach ADAC-Meinung, da viele Geschädigte ohne anwaltschaftliche Hilfe gar nicht alle ihre Ansprüche übersehen können. Grundsätzlich kann ein Anwalt von Anfang an eingeschaltet werden (von ausgesprochenen Bagatellschäden abgesehen). 2. Die neue HUK-Broschü- re empfiehlt, die eigene Haftpflichtversicherung zu benachrichtigen, wenn sich an der Unfallstelle mit dem Unfallgegner keine Einigung über die Regulierung erzielen läßt. Diese Empfehlung geht zu weit. Es gibt viele Fälle, in denen der Kontrahent zunächst völlig unbegründet seine Schuld zurückweist, bald darauf aber z. B. durch Zeugenaussagen AaJji i. il »Ihre Verletzung muß als Bagatellfall gesehen werden, da Sie als Autofahrer Ja nicht laufen müssen.« korrigiert wird. In solchen Fällen aber hat eine voreilige Meldung an den eigenen Versicherer zur Folge, daß der Schadenfreiheitsrabatt bis auf die Dauer von 3 Jahren reduziert ...
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